21. Juli 2010

Zitat des Tages: Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall Ramelow

Die Beobachtung des Klägers war verhältnismäßig. Sie erwies sich insbesondere als angemessen.

Zwar birgt die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger war hier jedoch dadurch gemindert, dass das BfV sich auf eine offene Beobachtung beschränkte und den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat.

Demgegenüber spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei DIE LINKE ist.


Aus der heutigen Pressemitteilung 64/2010 des Bundesverwaltungsgerichts unter der Überschrift "Offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtmäßig" (Az BVerwG 6 C 22.09).

Es ging um die Klage des früheren Bundestags- und derzeitigen Landtagsabgeordneten Bodo Ramelow gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Dabei handelt es sich um eine sogenannte offene Beobachtung; es werden also lediglich Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen wie Zeitungsberichten gesammelt.

Das Oberverwaltungsgericht als vorausgehende Instanz hatte Ramelow Recht gegeben. Dagegen hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz Revision eingelegt. Dieser Revision hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt stattgegeben.


Kommentar: Auf die Urteilsbegründung darf man gespannt sein. Laut der Pressemitteilung spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung, daß der Kläger Bodo Ramelow ein führender Funktionär der Partei "Die Linke" ist.

Inwiefern, das wird in dieser kurzen Mitteilung naturgemäß nicht ausgeführt. In der Urteilsbegründung wird es dargelegt werden. Wir werden dann also - festgestellt durch ein letztinstanzliches Urteil - wissen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang innerhalb der Partei "Die Linke" Ziele verfolgt werden, die eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechtfertigen.

Das könnte für die künftige politische Auseinandersetzung mit der Partei "Die Linke" von Bedeutung werden.

Vielleicht kommt durch dieses Urteil jetzt auch endlich eine öffentliche Debatte über die Ziele dieser Partei in Gang, bei der es laut aktuellem Verfassungsschutz-Bericht "zahlreiche Indikatoren für linksextremistische Bestrebungen" gibt, deren Entwurf eines Parteiprogramms verfassungsrechtlichen Sprengstoff enthält und deren Vorsitzende erst kürzlich erklärt hat, daß "Die Linke" nach dem gescheiterten ersten Versuch mit der DDR einen "zweiten Sozialismusversuch" anstrebt.



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